Wiederkehrende Beiträge

Häufig gestellte Fragen

Bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen übernimmt die Gemeinde einen Eigenanteil und verteilt die Kosten dann anteilig – jedoch nicht nur auf die Eigentümer, deren Grundstücke direkt an die Straße angrenzen, sondern auf alle Eigentümer innerhalb eines größeren Gebietes in der Gemeinde, dem Abrechnungsgebiet.

Wiederkehrend heißen die Beiträge deshalb, weil es künftig sein kann, dass immer mal wieder im Abrechnungsgebiet eine Straße, Bürgersteig oder Plätze grundhaft saniert, bzw. erneuert wird und somit Kosten umzulegen sind.

Hierdurch sinkt der Beitragssatz für den Einzelnen erheblich gegenüber den einmaligen Straßenbeiträgen, weil die Kosten auf eine größere Gemeinschaft verteilt werden. Fallen in einem oder mehreren Jahren im Abrechnungsgebiet keine Kosten an, so müssen auch keine Beiträge bezahlt werden.

Straßenbau ist kostenintensiv und bedarf einer entsprechenden Finanzierung. Die Kosten für Straßenausbaumaßnahmen wurden bislang, nach Abzug eines Gemeindeanteils, allein durch die Anliegerinnen und Anlieger der Straße, die saniert wurde, getragen.

Die Belastung könnte unter Anwendung der bisherigen Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen, bei einzelnen Haushalten im vier- bis fünfstelligen Euro-Bereich liegen.

Die wiederkehrenden Beiträge ermöglichen nun, die entstandenen Kosten auf alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer eines größeren Gebietes zu verteilen, sodass sich der Beitrag für die Einzelne oder den Einzelnen deutlich reduziert.

Die eingenommenen Beiträge sind zweckgebunden und müssen für die eingestellten Maßnahmen verwendet werden.

Das gesamte Gemeindegebiet Wadgassen als umfassendes Ermittlungsgebiet, wurde in drei Abrechnungseinheiten unterteilt. Die Abrechnungsgebiete sind wie folgt festgesetzt:

I.                    Abrechnungsgebiet (Gemeindebezirk Wadgassen und Teile vom Gemeindebezirk Schaffhausen)

II.                 Abrechnungsgebiet (Teile Gemeindebezirk Wadgassen sowie die Gemeindebezirke Hostenbach und Schaffhausen)

III.              Abrechnungsgebiet (Gemeindebezirke Differten, Friedrichweiler und Werbeln).

Ein Übersichtsplan ist der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge beigefügt.

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke an Privatstraßen und Grundstücke, für die in jüngerer Vergangenheit Erschließungsbeiträge bzw. Beiträge nach der Straßen- und Gehwegausbausatzung erhoben wurden. Diese Grundstücke sind für die Dauer von 20 Jahren vom Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung von den wiederkehrenden Beiträgen befreit.

Die Höhe des Beitragssatzes (Jahresbeitrag) richtet sich nach den Herstellungskosten der grundhaften Straßensanierung, die in einem Zeitraum vom    1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres in einem Abrechnungsgebiet anfallen.

Von diesen Kosten wird ein gemeindlicher Eigenanteil von 35 Prozent abgezogen. Die verbleibenden Kosten werden unter der Berücksichtigung der Größe und der Nutzung des Grundstückes sowie der Geschossanzahl des Gebäudes verteilt.

Ja. Gewerblich oder freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiven Nutzung der Straße zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag von 20 Prozent belastet.

Nein nicht exakt, der Beitrag richtet sich nach der Höhe der jährlichen Kosten, die durch Straßenbaumaßnahmen in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet entstanden sind. Die Gemeinde ist aber bemüht, in allen Abrechnungsgebieten – sofern möglich – gleiche Beiträge zu kalkulieren.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag (Jahresbeitrag) wird für das Kalenderjahr mit einem Bescheid als Vorausleistung (§ 9 der Satzung zur Erhebung der wiederkehrenden Beiträge) festgesetzt. Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig (§ 11).

Nein, nach der derzeit geltenden Rechtsprechung ist der wiederkehrende Straßenbeitrag ein Beitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen der Gemeinde. Der Straßenbeitrag ist zurzeit nicht gleichzustellen mit den öffentlichen Lasten eines Grundstückes, wie zum Beispiel der regelmäßig anfallenden Grundsteuer, die auf die Mieter umgelegt werden darf.

Für weitere Rückfragen stehen die Mitarbeiter/innen unter den genannten Rufnummern bei der Gemeinde Wadgassen zur Verfügung. Darüber hinaus können auch Anfragen per Mail an die Gemeindeverwaltung gesendet werden.

Rückfragen zum Grundstück (Größe und Berechnung) richten Sie bitte an die Mitarbeiter/innen des Bauamtes.

Fragen zum Eigentum (als Beitragsschuldner des/der Grundstücke) oder zur Satzung selbst, können an die Mitarbeiter der Kämmerei – Steueramt gerichtet werden. Die aktuellen Ansprechpartner/innen sind auf den Info-Briefen an die Eigentümer benannt.

 Die Satzung mit dem Übersichtsplan zu den Abrechnungsgebieten finden Sie unter diesem Link https://www.wadgassen.de/satzung. Für Mitbürger/innen, die nicht über einen Internetanschluss verfügen oder auch nicht auf die Veröffentlichungen in der Wadgasser Rundschau zurückgreifen können, kann die Satzung vor Ort abgeholt bzw. postalisch angefordert werden.  

Nein. Über die Beiträge werden ausschließlich Maßnahmen zur grundhaften Sanierung und Erneuerung finanziert. Dies ist nicht mit der Reparatur von einzelnen Schlaglöchern zu verwechseln. Für die regelmäßig durchzuführenden Reparaturen zur Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht, wie zum Beispiel das Beseitigen von Schlaglöchern oder Asphaltrisse, werden im gemeindlichen Haushalt auch weiterhin Finanzmittel unabhängig vom Straßenbeitrag bereitgestellt.