Grundsteuer

Häufig gestellte Fragen

Die Grundsteuer wird auf jegliche Art von Grundbesitz erhoben. Dazu gehören alle Arten von Immobilien (von der Wohnung bis zum Industriegebäude) und die unbebauten Grundstücke. Der Art der Erhebung nach ist die Grundsteuer eine direkte Steuer, da sie von den jeweiligen Grundstücksbesitzer*innen oder Immobilienbesitzer*innen direkt an die Gemeinde Wadgassen zu zahlen ist. Festgesetzt wird die Grundsteuer für jedes einzelne Objekt. Die Höhe der Grundsteuer ist vom Zustand und aktuellen Wert des jeweiligen Grundstücks oder der Immobilie abhängig. Sie ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

Zuerst ermittelt das Finanzamt den sogenannten Einheitswert der Immobilie oder des Grundstücks. Lässt sich mangels Unterlagen kein Wert feststellen, nimmt das Finanzamt einen Ersatzwert und berechnet die Wohn - bzw. die Nutzfläche.

Anschließend ermittelt das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil dieses Wertes - die Grundsteuermesszahl. Dazu nimmt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Promillewert, je nach Bebauung und Bauart, und multipliziert ihn mit dem Einheitswert.
Das ist der Grundsteuermessbetrag.

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner/in ist und ab wann das Objekt besteuert wird.

Diesen Steuerwert übermittelt uns das Finanzamt. Wir multiplizieren den Grundsteuermessbetrag mit einem Gebührensatz - Hebesatz - und senden anschließend dem/der Eigentümer/in den Bescheid über die Grundsteuer. Der Hebesatz wird vom Rat der Gemeinde Wadgassen für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgelegt. Er beträgt für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 240 % und für die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien) 386 %.

Festgesetzt wird die Grundsteuer zwar pro Kalenderjahr, zu zahlen ist sie jedoch in vier Teilen einmal pro Quartal und zwar zu den festen Terminen:

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Dieses ist in § 28 Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt und gilt, da es ein Bundesgesetz ist, für alle Grundstückseigentümer*innen Deutschlands.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Grundsteuer einmal jährlich komplett zu bezahlen; dieser Jahresbetrag wird am 1. Juli eines Jahres fällig. Wer diese Variante wählt, muss spätestens bis zum 30. September des Vorjahres einen schriftlichen Antrag stellen.

Hinweis:
Die Fälligkeit verschiebt sich auf den nächst folgenden Werktag, wenn ein vorgegebener Zahlungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Das gilt nicht für Rosenmontage.

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Das Steueramt wird nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.

Bitte teilen Sie dem Steueramt daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie die folgenden Unterlagen:

  • Kopien der Seiten des notariellen Vertrages, aus denen die nachfolgenden Informationen ersichtlich sind
  • Was wurde veräußert?
  • Beschreibung des Vertragsgegenstandes
  • Von wem und an wen wurde veräußert?
  • Beschreibung der Vertragsparteien
  • Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert?

Wann fand der Besitzübergang statt? Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist. Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen (zum Beispiel Zahlung des vollständigen Kaufpreises) geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.

Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen.

Zeitpunkt dieser so genannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

Das bedeutet, dass der/die Grundstücksveräußernde hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31. Dezember zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des*der Grundstückserwerbenden erst ab 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.

Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag - haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.

Gegen einen Grundsteuermessbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides Einspruch beim zuständigen Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat, einlegen.

Auch wenn Sie Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid oder Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erhoben haben, bleiben die Bescheide wirksam. Die festgesetzte Grundsteuer müssen Sie in jedem Fall zu den Fälligkeitsterminen entrichten.

Soweit das Finanzamt dem Einspruch entspricht und den Messbescheid ändert, ändern wir auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

Die Gebührenpflicht des/der Erwerbenden beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang beziehungsweise den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat. Der/Die Veräußernde bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.

Neue Anzeigepflichten für Grundbesitzer

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke verpflichtet, wenn sie dazu aufgefordert werden. Für die erste Hauptfeststellung ist dies durch öffentliche Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

Neben der Erklärungspflicht bestehen im neuen Recht auch Anzeigepflichten, die die Bürgerinnen und Bürger ohne Aufforderung erfüllen müssen.

Dies bedeutet konkret, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken kann, gegenüber dem Finanzamt mitzuteilen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wenn das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt beispielweise vor, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut wird, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen wird, eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes oder eine Nutzungsänderung von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung oder umgekehrt erfolgt.

Anzuzeigen sind auch Änderungen, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können, wie z.B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Grundstücksparzellierung oder die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum.

Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist. Eine kürzere Frist ist zu beachten, wenn Änderungen eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung betreffen. Hier muss die Anzeige gegenüber dem Finanzamt binnen drei Monaten nach der Änderung erfolgen.

Die Anzeige kann durch die elektronische Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes mit den geänderten Angaben zum Stichtag 01.01. des Jahres, das dem der Änderung folgt, vorgenommen werden. Bis auf Weiteres kann die Anzeige auch formlos schriftlich oder elektronisch mittels ELSTER als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ erfolgen. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen des betroffenen Grundstücks an. Bei Bedarf werden Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert.

Das Finanzamt wird die geänderten Verhältnisse in der Regel ab dem 01.01. des der Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigen.