Hundesteuer

Häufig gestellte Fragen

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Wadgassen in der zuletzt veröffentlichen Fassung.

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hund im Gemeindegebiet. Im Gegensatz zu den Gebühren, für die Bürgerinnen und Bürger eine Gegenleistung von der Gemeinde erhalten, werden die Steuern, so auch die Hundesteuer, ohne konkrete Gegenleistung erhoben.

So berechtigt die Zahlung der Hundesteuer auch nicht zur Verschmutzung öffentlicher Straßen und Plätze. Die Steuereinnahmen stellen den Beitrag der Allgemeinheit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben dar. Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Steuerpflichtig ist jeder, der in der Gemeinde Wadgassen einen über 3 Monate alten Hund hält.  Die Steuerpflicht beginnt am ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt oder angeschafft wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird.  

Der Hund ist binnen 14 Tagen nach Anschaffung oder Zuzug bei der Gemeindeverwaltung – Steueramt – anzumelden. Hunde, die abgeschafft, abhandengekommen oder verstorben sind, müssen binnen 14 Tagen beim Steueramt angemeldet werden.  

Die Hundesteuer beträgt laut § 2 der Hundesteuersatzung:

Für den 1. Hund: 60 €

Für den 2. Hund: 120 €

Für den 3. und jeden weiteren Hund: 180 €

Laut § 3 der Hundesteuersatzung wird die Steuer auf die Hälfte der in § 2 angegebenen Sätze ermäßigt bzw. Steuerbefreiung gewährt.

Die Ermäßigung gilt:

1.      für Sanitäts- und Rettungshunde, die die für diese Hundearten vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Zeugnisse über Prüfungen, deren Ablegung länger als 1 Jahr zurückliegt, sind nicht zu berücksichtigen. Wird dieser Prüfungsnachweis regelmäßig jährlich bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Hundes erreicht, wird Steuerermäßigung bis zum Lebensende des Tieres gewährt.

2.      für den ersten Hund, wenn der/die Hundehalter/in alleinstehend ist und das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten eines Hundes, der für den Schutz oder die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich ist. „Sonst hilfsbedürftig“ sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Die Steuerbefreiung gilt für alle Tierheimhunde (auch die bereits erfassten) ab dem 01.01.2009. Die Befreiung gilt nur für Hunde, die nachweislich aus deutschen Tierheimen aufgenommen wurden.

Der Hundehalter/die Hundehalterin erhält einen Steuerbescheid, aus dem hervorgeht, wie viel und wann er/sie zu zahlen hat. Mit dem Steuerbescheid wird erstmalig auch eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese Hundesteuermarke gilt bis zur Abmeldung des Hundes. Der Hundehalter/Die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters/ der Hundehalterin aufhalten, ist die Steuermarke gut sichtbar am Halsband oder am Geschirr zu befestigen.

Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Wadgassen zurückzugeben.

Hundesteuer An- u. Abmeldungen