Soziale Sicherung als Pflegeperson

Soziale Sicherung als Pflegeperson

„Eine Pflegeperson … ist eine Person, die eine/n Pflegebedürftige/n nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seinen häuslichen Umgebung pflegt“. Es gilt, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt, mindesten zehn Stunden wöchentlich beansprucht und auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt wird. Wenn dies zutrifft, hat die Pflegeperson Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherung.

  • Rentenversicherung: Für die Pflegeperson werden Beiträge gezahlt, wenn sie regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist. Die Zahlung erfolgt bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Höhe der Beitragszahlung richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart.
  • Unfallversicherung: Die Pflegeperson ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Die Sicherung gilt auch für den Hin- und Rückweg der Pflegeperson zur Wohnung des Pflegebedürftigen.
  • Arbeitslosenversicherung: Die Zahlung erfolgt für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um zu pflegen, bzw. für Personen, die den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen, um zu pflegen.

Weitere Informationen dazu sind beim Bundesministerium für Gesundheit erhältlich:

www.bundesgesundheitsministerium.de