Gewerbesteuer

Wenn Sie in der Gemeinde Wadgassen ein gewerbliches Unternehmen betreiben, unterliegt dieses der Gewerbesteuerpflicht.

Häufig gestellte Fragen

Ihr zuständiges Finanzamt entscheidet über die Gewerbesteuerpflicht, ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag sowie den Besteuerungszeitraum im Gewerbesteuermessbescheid fest. Die Gemeinde Wadgassen multipliziert dann den Gewerbesteuermessbetrag mit dem aktuell gültigen Hebesatz von 395 %.

Der errechnete Betrag wird als Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid ausgewiesen.

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Wadgassen an die Feststellungen des Finanzamts im Gewerbesteuermessbescheid gebunden ist. Einwände gegen die Gewerbesteuerpflicht und die Steuerhöhe können Sie daher nur beim zuständigen Finanzamt geltend machen.

Sie müssen auf die Gewerbesteuer vierteljährliche Vorauszahlungen entrichten: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres. Der fällige Betrag ist in Ihrem letzten Gewerbesteuerbescheid ausgewiesen.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Kapitalgesellschaften sind auf Grund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind grundsätzliche Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie freiberufliche Tätigkeiten.

Sie reichen Ihre Gewerbesteuererklärung mit allen benötigten Belegen beim zuständigen Finanzamt ein. Der Gemeinde Wadgassen müssen Sie keine weiteren Unterlagen zukommen lassen.

Sie erhalten Ihren Gewerbesteuerbescheid per Post. Sollen Ihre Bescheide und sonstige Schreiben an eine andere Person verschickt werden, können Sie eine Zustellbevollmächtigung erteilen. So kann beispielsweise Ihr Steuerberatungsbüro den Schriftverkehr für Sie übernehmen.