Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Neben den bestehenden Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Gestaltung der Versorgungssituation wurden weitere gesetzliche Regelungen geschaffen, die die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf unterstützen sollen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld

Nahe Angehörige können, wenn eine akut aufgetretene Pflegesituation entsteht, bis zu 10 Arbeitstage ihrer Arbeitsstelle fern bleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung selbst sicherzustellen.

Ankündigungsfrist: keine Ankündigungsfrist

Lohnersatzleistung: Pflegeunterstützungsgeld; Beantragung bei Pflegekasse des Pflegebedürftigen

Pflegezeit

Für einen vollständigen oder teilweisen Ausstieg aus dem Beruf, um Pflege zu übernehmen, ist eine Freistellung bis zu 6 Monate möglich. Ebenso ist es möglich für die Begleitung in der letzten Lebensphase, eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung möglich. 

Ankündigungsfrist: 10 Tage; beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: spätestens 8 Wochen vor Beginn

Zinsloses Darlehen; Beantragung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

! Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten !

Familienpflegezeit

Sollte die Pflegezeit nicht ausreichend sein, ist eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten möglich. Es besteht ein Anspruch darauf, die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um den Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen.

Ankündigungsfrist: 8 Wochen; beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn

Zinsloses Darlehen; Beantragung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

! Kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten, ausschließlich der zur Berufsbildung Beschäftigten !

Weitere Informationen dazu sind beim Bundesministerium für Gesundheit erhältlich: www.bundesgesundheitsministerium.de