Ambulante Pflege: Ambulante Pflege und Unterstützungsangebote im Alltag

Ambulante Pflegedienste unterstützen bei der Pflege zu Hause.

Das Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste erstreckt sich über verschiedene Bereiche:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B.: Körperpflege)
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z.B.: Gestaltung des Alltags)
  • häusliche Krankenpflege nach §37 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B.: Medikamentengabe)
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen (z.B.: Vermittlung von Hilfsdiensten)

Es ermöglicht den Pflegebedürftigen den Verbleib in der vertrauten, häuslichen Umgebung.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach den vereinbarten und erbrachten Leistungen des Dienstleisters.

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 die Kosten für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes als ambulante Pflegesachleistung bis zu einem gewissen Höchstbetrag. Der Höchstbetrag richtet sich nach dem Pflegegrad.


Unterstützungsangebote im Alltag

Unterstützungsangebote im Alltag können zum Beispiel eine Alltagsbegleitung sein, eine Haushaltshilfe oder eine Betreuungs­assistenz sein. Diese allgemeinen Unterstützungsangebote sollen der pflegebedürftigen Person bei der Bewältigung ihres Alltags helfen und pflegende Angehörige entlasten. Je nach Angebot können Aufgaben im Bereich der Freizeitgestaltung, der Haushaltsführung und der täglichen Versorgung übernommen werden.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach den vereinbarten und erbrachten Leistungen des Dienstleisters.

Pflegebedürftige in allen Pflegegraden haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Sie können den Entlastungsbeitrag für die Unterstützungsangebote im Alltag verwenden. Der Entlastungsbetrag kann aber auch für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) verwendet werden.


Nachbarschaftshelfer:innen

Der Entlastungsbetrag kann auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, die in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden.

„Bei der Nachbarschaftshilfe können freiwillig engagierte Einzelpersonen Unterstützungsleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag erbringen. Nachbarschaftshelferinnen bzw. Nachbarschaftshelfer unterstützen im Rahmen dieses Angebots Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen bzw. vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Unter Nachbarschaftshilfe ist eine Unterstützung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit zu verstehen, bei der das bürgerliche Engagement im Vordergrund steht.“ (Quelle: http://www.saarland.de)

Als Nachbarschaftshelfer:innen können sich folgende Personen registrieren lassen:

  •  volljährige, natürliche Personen
  • keine Tätigkeit als Pflegeperson
  • nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt o. verschwägert sein
  • nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammenwohnen
  • Höhe der Aufwandsentschädigung: maximal je Stunde Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemein gesetzlichen Mindestlohnes (Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den aktuellen Betrag nach §3 Nummer 26 Einkommenssteuergesetz nicht übersteigen)
  • ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden (Privathaftpflichtversicherung mit Versicherungssumme von min. 2 Millionen Euro)
  • folgende Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags nicht älter als zwölf Monate alt sein dürfen, müssen vorgelegt werden:

o   Unterweisung gemäß §43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch zuständiges Gesundheitsamt)

o   polizeiliches Führungszeugnis

Die Kosten für die Nachweise sind kostenlos, wenn eine entsprechende Bescheinigung zur Gebührenbefreiung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorgelegt wird. Eine Kostenerstattung im Nachgang ist nicht möglich

Tätigkeiten, die erbracht werden dürfen:

  • Reinigung der Wohnung sowie der Wäsche
  • Erledigung der Einkäufe
  • Essenszubereitung
  • Botengänge

Tätigkeiten, die nicht erbracht werden dürfen

  • Arbeiten an bzw. Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen
  • Betreuungsleistungen
  • reine Fahrdienste
  • Handwerkerleistungen