Betreuungsverfügung

 

In einer Betreuungsverfügung kann der Verfügende bestimmen, welche Person als gesetzliche Vertretung eingesetzt werden soll, falls sie selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Ebenso kann auch ausgeschlossen werden, welche Person auf gar keinen Fall die gesetzliche Vertretung übernehmen soll.

Eine Betreuungsverfügung kann auch von geschäftsunfähigen Personen ausgestellt werden, da sie lediglich als Äußerung von Vorschlägen und Wünschen verstanden wird. Sollte es zu einer gesetzlichen Vertretung kommen, wird geprüft, ob die gewünschte Person dies wahrnehmen kann/ möchte und für welche Bereiche die gesetzliche Vertretung gelten soll.

Eine Hinterlegung der Betreuungsverfügung beim Amtsgericht ist sinnvoll.