Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet, dass der Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege und die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung angewiesen ist. Grund dafür ist, das die häusliche Pflege zeitweise, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann. Die Gründe hierfür sind vielfältig: durch das Auftreten einer akuten Krisensituation, übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson (Urlaub, Krankheit, Kur, o.ä.).

Die Leistung der Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden und hat in allen Pflegegraden den Betrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr (bis zu acht Wochen). Es ist zu beachten, dass ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zu leisten ist.

Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wird (max. bis zu acht Wochen) die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weiter gezahlt.


Verhinderungspflege

Der Fall der Verhinderungspflege tritt ein, wenn die Pflegeperson, aufgrund von Krankheit, Urlaub, o.ä., an der Pflege verhindert ist, die Pflege weiterhin in der häuslichen Umgebung erfolgen soll und ersatzweise für einen gewissen Zeitraum von einer anderen Person übernommen wird. Die ersatzweise Pflege kann erfolgen durch Angehörige, die nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte oder ehrenamtlich Pflegende. Die Kosten für die Ersatzpflege werden für Pflegebedürftige mit den Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 übernommen. Die Leistung beläuft sich auf den Betrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr.

Es empfiehlt sich vor der Inanspruchnahme mit der Pflegekasse Kontakt aufzunehmen.