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Jugendschutzgesetz

Übersicht über die Bestimmungen des Gesetz zum Schutz der Jugend (JuSchG) Stand 1.9.2007



Kinder
unter 14

Jugendliche
unter 16

Jugendliche
unter 18

ohne Eltern

mit Eltern

ohne Eltern

mit Eltern

ohne Eltern

mit Eltern

§4

Aufenthalt in Gaststätten

nein

ja

nein

ja

bis 24.00 Uhr

ja

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

nein

nein

nein

nein

nein

nein

§5

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung möglich)

nein

ja

nein

ja

bis 24.00 Uhr

ja

Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe. Bei künstl. Betätigung o. zur Brauchtumspflege

bis 22.00 Uhr

ja

bis 24.00 Uhr

ja

bis 24.00 Uhr

ja

§6

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit

nein

nein

nein

nein

nein

nein

§7

Anwesenheit bei jugend-gefährdenten Veranstaltungen oder in Betrieben (1)

nein

nein

nein

nein

nein

nein

§8

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

nein

nein

nein

nein

nein

nein

§9

Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä.

nein

nein

nein

ja

ja

ja

§10

Abgabe und Konsum von Tabakwaren

nein

nein

nein

nein

nein

nein

§11

Besuch öffentlicher Film-veranstaltungen. Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Alters-beschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren" (2)

bis
20.00
Uhr

bis
20.00
Uhr

bis
22.00
Uhr

bis
22.00
Uhr

bis
24.00
Uhr

bis
24.00
Uhr

§12

Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabe-kennzeichen: "ohne Alters-beschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren"

ja

ja

ja

ja

ja

ja

§13

Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmögl. nur nach den Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren"

ja

ja

ja

ja

ja

ja


(1) Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken.

(2) Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden!
Ausnahme: "Filme ab 12 Jahren": Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) gestattet.

Eltern, Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.


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