Übersicht über die Bestimmungen des Gesetz zum Schutz der Jugend (JuSchG) Stand 1.9.2007
Kinder | Jugendliche | Jugendliche | |||||
ohne Eltern | mit Eltern | ohne Eltern | mit Eltern | ohne Eltern | mit Eltern | ||
§4 | Aufenthalt in Gaststätten | nein | ja | nein | ja | bis 24.00 Uhr | ja |
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben | nein | nein | nein | nein | nein | nein | |
§5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung möglich) | nein | ja | nein | ja | bis 24.00 Uhr | ja |
Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe. Bei künstl. Betätigung o. zur Brauchtumspflege | bis 22.00 Uhr | ja | bis 24.00 Uhr | ja | bis 24.00 Uhr | ja | |
§6 | Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
§7 | Anwesenheit bei jugend-gefährdenten Veranstaltungen oder in Betrieben (1) | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
§8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
§9 | Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä. | nein | nein | nein | ja | ja | ja | |
§10 | Abgabe und Konsum von Tabakwaren | nein | nein | nein | nein | nein | nein |
§11 | Besuch öffentlicher Film-veranstaltungen. Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Alters-beschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren" (2) | bis | bis | bis | bis | bis | bis |
§12 | Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabe-kennzeichen: "ohne Alters-beschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren" | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
§13 | Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmögl. nur nach den Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschr. / ab 6 / 12 / 16 Jahren" | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
(1) Die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken.
(2) Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden!
Ausnahme: "Filme ab 12 Jahren": Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (Eltern) gestattet.
Eltern, Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.
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